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Wiener Neustadt bekommt Baumschutzverordnung

Wiener Neustadt: Schutz aller Bäume auf öffentlichem Grund

Dieser Artikel wurde vor 5 Jahren veröffentlicht.

Baumschutzverordnung Wr. Neustadt / Foto: Stadt Wiener Neustadt/Weller
Wiener Neustadts Bürgermeister Klaus Schneeberger und der zuständige Stadtrat Franz Dinhobl bei der Präsentation der geplanten BaumschutzverordnungFoto: Stadt Wiener Neustadt/Weller

Die Stadt Wiener Neustadt setzt einen weiteren wichtigen Schritt für den Erhalt der Grünräume. Dem Gemeinderat wird in seiner nächsten Sitzung am 21. Oktober eine „Baumschutzverordnung“ zur Beschlussfassung vorgelegt.

Bürgermeister Schneeberger und Stadtrat Dinhobl präsentierten die Details

„Wiener Neustadt geht in Sachen Umwelt- und Klimaschutz seit vielen Jahren mit gutem Beispiel voran. Gerade im Bereich von Baumpflanzungen oder Aufforstungen haben wir sehr viel erreicht. Um all dies noch einmal eindrucksvoll zu unterstreichen, wird nun eine Baumschutzverordnung beschlossen, die alle Bäume auf öffentlichem Grund vor Fällungen schützt. Unterstützt wird diese Verordnung durch unsere Baumpflanzinitiative, mit der wir bis 2021 200 Bäume im Stadtgebiet zusätzlich pflanzen werden“, so der Bürgermeister und der Stadtrat im Rahmen einer Pressekonferenz.

Die Baumschutzverordnung

Die Baumschutzverordnung im Wortlaut (ein Auszug): Zur Aufrechterhaltung und Verbesserung der heimischen Artenvielfalt, des örtlichen Kleinklimas sowie einer gesunden Wohnumwelt für die Bevölkerung bzw. zur Sicherung des typischen Orts- und Landschaftsbildes ist der Baumbestand im Gebiet der Stadt Wiener Neustadt auf öffentlichem Grund nach folgenden Bestimmungen geschützt.

Unter öffentlichem Grund versteht man:

  • Flächen, die als gemeindeeigene öffentliche Verkehrsflächen gewidmet sind;
  • öffentliches Gut der Stadt Wiener Neustadt;
  • öffentliche Park- und Spielplatzanlagen, die im Eigentum der Stadt und der Wiener Neustädter Stadtwerke und Kommunal Service GmbH stehen;
  • öffentliche Kindergärten und Schulen der Stadt;
  • sowie der gemeindeeigene Friedhof.

Zum geschützten Baumbestand gehören einschließlich des pflanzlichen Lebensraumes
(Wurzel- und Kronenbereich):
a) alle Laub- und Nadelbäume mit einem Stammumfang von mindestens 50 cm, gemessen in einem Meter Höhe ab Wurzelverzweigung;
b) alle Ersatzpflanzungsbäume gemäß § 4.

Der Baumschutz nach diesen Bestimmungen findet keine Anwendung auf:
a) Wald im Sinne der forstrechtlichen Bestimmungen (z. B. Föhrenwald)
b) Obstbäume
c) Bäume, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften oder behördlicher Anordnungen
entfernt werden müssen
d) Bäume, die aufgrund naturschutzrechtlicher Bestimmungen unter Schutz gestellt wurden
e) Bäume im Bereich von Leitungstrassen
f) Bäume auf Friedhöfen im Umfeld von Grabeinfassungen.

Der unter Schutz stehende Baumbestand ist in seinem Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich zu erhalten.

Was ist nun verboten?

Es ist daher untersagt: unter Schutz stehende Bäume zu fällen, auszugraben, auszuhauen, auszuziehen, abzubrennen, zu entwurzeln oder sonst zu entfernen. Weiters ist verboten unter Schutz stehende Bäume so zu schneiden (stutzen), dass sie in ihrem Bestand oder weiteren Wachstum gefährdet oder in ihrem charakteristischen Aussehen wesentlich verändert werden.

Nicht untersagt ist das Schneiden unter Schutz stehender Bäume, das ohne Gefährdung des Bestandes lediglich der Verschönerung, Auslichtung oder Pflege (Sanierung) dient.

Welche Ausnahmen gibt es?

Unter Schutz stehende Bäume sind von den Verboten gemäß § 2 Abs. 1 nur dann ausgenommen, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:
a) Der betreffende Baum ist aufgrund seines Zustandes nicht mehr schützenswert; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses daran mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist (z. B. Krankheit Eschensterben).
b) Das Interesse an der Erhaltung des Baumbestandes erfordert die Entfernung eines Teiles des Bestandes.
c) Durch den Baum werden die Lebensraumbedingungen von Menschen unzumutbar verschlechtert; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Aufenthaltsräume und Hausgärten unzumutbar beschattet werden.
d) Der Baum gefährdet durch seinen Wuchs oder Zustand den Bestand von baulichen Anlagen, fremdes Eigentum oder die körperliche Sicherheit von Personen.
e) Das öffentliche Interesse an der Verwirklichung eines Vorhabens (z. B. Straßen- oder Verkehrsprojekte) überwiegt bedeutend das Interesse an der Erhaltung des Baumbestandes.

Die unter Abs. 1 festgelegten Maßnahmen dürfen nur durchgeführt werden, wenn fachlich geeignete Personen die Notwendigkeit dieser bestätigen. Von der Stadt Wiener Neustadt ist ein Baumkataster zu führen, in dem alle Maßnahmen am geschützten Baumbestand aufzuzeichnen sind.

Ersatzpflanzungen für entfernte Bäume

Wird ein unter Schutz gestellter Baum entfernt, so ist für jeden Baum der gefällt, ausgegraben, ausgezogen, ausgehauen, entwurzelt oder sonst wie entfernt wird, eine Ersatzpflanzung vorzunehmen. Das Ausmaß der Ersatzpflanzung bestimmt sich derart, dass für jeden entfernten, geschützten Baum ein neuer Baum zu pflanzen ist. Die Durchführung der Ersatzpflanzung ist in erster Linie auf demselben Grundstück, wenn dies nicht möglich ist, auf anderen Grundstücken der Stadt bzw. deren Tochtergesellschaften oder auf Privatgrund, vorzunehmen.

Aufforstungsprojekt im Föhrenwald

Zusätzlich zur Baumschutzverordnung präsentierten Bürgermeister Klaus Schneeberger und Stadtrat Franz Dinhobl auch ein Aufforstungsprojekt im Föhrenwald.

Dabei werden gemeinsam mit Experten (Universität für Bodenkultur, Bezirksförster, Forsttechniker) Maßnahmen zur Neu- und Wiederaufforstung des Föhrenwaldes erarbeitet, der mit den Auswirkungen des Klimawandels kämpft. Es werden neue Baumarten auf ihre Eignung zur Auspflanzung im Föhrenwald getestet, die bestehenden Schwarzkiefer „klimafit“ gemacht, sowie der Boden im Wald dementsprechend bearbeitet, um den Föhrenwald für die nächsten Generationen zu sichern.

Insgesamt werden ab Ende Oktober rund 3.000 Bäume auf ca. 3,7 Hektar ausgepflanzt.

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