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Weihnachtszeit – wenn Kerzen zur Gefahr werden …

Tipps, Fragen und Antworten rund um eine sichere Weihnachtszeit

Dieser Artikel wurde vor 5 Jahren veröffentlicht.

Adventskranz / Foto: pixabay
Foto: pixabay

Weihnachten steht vor der Tür. Wenn diese Zeit auch meist hektisch ist, der Duft von Tannenreisig und das sanfte Licht der Kerzen lassen ein wenig Stille im Alltagstrubel aufkommen. Deshalb wollen die meisten Menschen auch die brennenden Kerzen nicht missen. Diese Stimmungsmacher können allerdings auch Unheil anrichten. Rund 500 Christbaum- und Adventkranzbrände jährlich lassen österreichweit die Weihnachtsfeier in ein Weihnachtsfeuer ausarten.

Zahlt die Versicherung bei Christbaumbrand?

Ein Christbaumbrand ist üblicherweise im Rahmen der Haushaltsversicherung gedeckt. Dabei ist allerdings zu klären, wodurch der Brand verursacht wurde. Denn nicht im jedem Fall – beispielsweise bei grober Fahrlässigkeit – zahlt die Versicherung. Unter „grob fahrlässig“ versteht man ein fehlerhaftes Verhalten, das einem gewissenhaften Menschen in derselben Situation keinesfalls unterlaufen würde. Ein Beispiel: Jemand bereitet in der Küche das Weihnachtsessen vor, während die Kerzen am Christbaum unbeaufsichtigt brennen.

Kann man grobe Fahrlässigkeit versichern?

Grobe Fahrlässigkeit ist in der Haushaltsversicherung meist nicht versichert. Allerdings bieten fast alle Versicherungsunternehmen diesen zusätzlichen Schutz gegen Mehrprämie an.

Zehn Tipps für einen sicheren Weihnachtsabend:

  • Bleiben Sie immer in der Nähe der brennenden Wachskerzen.
  • Die Kerzen müssen aufrecht auf den Zweigen befestigt werden.
  • Achten Sie auf einen Sicherheitsabstand zu benachbarten Zweigen oder Baumschmuck, und zu Gardinen.
  • Entfernen Sie abgebrannte Kerzen.
  • Verzichten Sie auf Sternspritzer.
  • Zünden Sie die Kerzen nur an, solange der Baum noch genügend Feuchtigkeit aufweist.
  • Sorgen Sie für eine feuerfeste Unterlage und Sicherheitszünder.
  • Achten Sie darauf, dass der Baum standfest ist.
  • Halten Sie für den Fall des Falles Feuerlöscher oder Wasserkübel bereit.

Feurige Silvesternacht – ein Schaden ist schnell passiert

Eine verirrte Silvesterrakete, die ein Haus in Brand setzt, ein Böller, der eine Trommelfellschaden verursacht, ein Auto, das durch Feuerwerkskörper beschädigt wird: So manche ausgelassene Silvesternacht endet mit Feuerwehrsirenen und Rettungswagen. Welche Versicherungen zahlen eigentlich bei Silvesterschäden?
Grundsätzlich gilt: Wenn beim Zünden einer Feuerwerksrakete oder durch einen Böller ein anderer zu Schaden kommt, übernimmt das die private Haftpflichtversicherung. Dafür ist allerdings Voraussetzung, dass der Schaden nicht vorsätzlich herbeigeführt und alle gesetzlichen Vorschriften eingehalten wurden. Überdies muss die Privathaftpflichtversicherung nach der Rechtsprechung nicht eintreten, wenn ein Schaden durch Böller/Raketen etc. „aus bloßer Lust am Zerstören / Mutwillen“ verursacht wird. Grund: Die bewusste Schaffung einer Gefahrenlage zählt nicht zu den Gefahren des täglichen Lebens.

Was ist gesetzlich verboten?

Das Abschießen von Feuerwerkskörpern ist im Pyrotechnikgesetzt § 38 geregelt: Die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 ist im Ortsgebiet verboten. Bürgermeister sind zwar berechtigt, unter gewissen Voraussetzungen Teile des Ortsgebietes von diesem Verbot auszunehmen, in der Praxis gibt es aber kaum einen Bürgermeister, der dieses Risiko auf sich nimmt.

Wer zahlt Schäden an Kraftfahrzeugen?

Am besten parken Sie Ihr Auto in der Silvesternacht in der Garage oder auf einem sicheren Stellplatz. Denn im Trubel des Jahreswechsels ist der Verursacher eines Schadens meist nicht auszumachen. Sollten Sie Ihr Auto im Freien abstellen, ist auf alle Fälle eine Kaskoversicherung zu empfehlen, die ihr Auto im Falle eines Park- bzw. Feuerschadens schützt.

Wenn das eigene Haus zu Schaden kommt

Hat sich eine fremde Feuerwerksrakete in Ihr Haus verirrt und einen Brand ausgelöst, so kommt dafür die Eigenheimversicherung auf. Wie ist allerdings die Sachlage, wenn die eigene Rakete auf Abwege geraten ist? In diesem Fall würde die Eigenheimversicherung nur dann einspringen, wenn grobe Fahrlässigkeit versichert ist und das Abschießen von Feuerwerken behördlich erlaubt ist. Falls die Rakete im Ortsgebiet gezündet wurde (Verstoß gegen behördliche Auflage), spricht man von einer Obliegenheitsverletzung. In diesem Fall steigt die Versicherung aus.

Rechtliche Hinweise: Die angeführten Beispiele dienen dem besseren Verständnis, bedeuten aber keine Deckungszusage für konkrete Schadenfälle. Diese werden im Einzelfall geprüft. Irrtümer vorbehalten. Für den Inhalt verantwortlich Niederösterreichische Versicherung AG, Neue Herrengasse 10, 3100 St. Pölten. Artikel zur Verfügung gestellt von Kommunalnet.
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