Startseite Panorama Gesundheit Keine Einigung über Kostenübernahme von Medaustron-Krebsbehandlungen

Keine Einigung über Kostenübernahme von Medaustron-Krebsbehandlungen

Wiener Neustadt: Für Die Grünen ist das der Schildbürgerstreich des Monats

Dieser Artikel wurde vor 7 Jahren veröffentlicht.

Medaustron Patientenbestrahlung / Foto: Kästenbauer/Ettl
Bleiben MedAustron-Patienten auf ihren Kosten sitzen?Foto: Kästenbauer/Ettl

Die Grünen Niederösterreich küren monatlich den NÖ Schildbürgerstreich. Im Monat März fiel der Fokus auf das Krebsbehandlungszentrum Medaustron: Noch immer gibt es keine Einigung zwischen dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger und MedAustron über eine direkte Kostenübernahme der Krebsbehandlungen, die in Wiener Neustadt durchgeführt werden.

Grüne fordern komplette Kostenübernahme

„Es ist nicht nachvollziehbar, warum PatientInnen ins Ausland reisen müssen, um alles von der Krankenkasse bezahlt zu bekommen, während wir mit Medaustron eine Top-Behandlung vor der Haustür haben, aber für diese Behandlung in Österreich nur ein vergleichsweise niedriger Zuschuss gewährt wird. Das ist absurd!“ so Helga Krismer, Landessprecherin der Grünen Niederösterreich und Tanja Windbüchler, Nationalrätin und Gemeinderätin in Wiener Neustadt und fordern die komplette Kostenübernahme.

„Bund, Land und Stadt haben sehr viel Steuergeld in das Projekt Medaustron investiert. Der NÖ Landtag hat dieses Projekt beschlossen und ging stets davon aus, dass die Strahlentherapie auch bei den PatientInnen ankommt. Der Bund hat im Gesetz dafür gesorgt, dass die Kosten übernommen werden können. Und das muss endlich umgesetzt werden! Der Hauptverband muss für alle PatientInnen endlich zahlen“, so Helga Krismer.

“Unfaires Mehrklassensystem”

“So lange die Vollkosten nicht zur Gänze abgegolten werden, so lange haben wir ein unfaires Mehrklassensystem in der Krebsbehandlung. Das ist ungerecht und inakzeptabel. Dazu kommt, dass neben den Förderungen von Bund und Land auch noch die Stadt selbst in den Jahren 1996-2016 4,8 Millionen Euro Steuergelder zur Verfügung stellte. Dafür sollten die PatientInnen auch faire Bedingungen vorfinden. Aus diesem Grund bringen wir im Parlament eine Anfrage an die Gesundheitsministerin ein, wie sich denn die Berechnungen zur Kostenübernahme gestaltet haben.”, sagt Tanja Windbüchler-Souschill

Gesetzliche Grundlagen zur Kostenübernahme

Seitens des Bundesgesetzgebers wurde im Jahre 2004 mit dem § 131b Abs. 2 ASVG eine gesetzliche Regelung geschaffen (gleich- lautende Regelungen befinden sich in allen Nebengesetzen zum ASVG) die wie folgt lautet: „Für eine als Krankenbehandlung erbrachte ambulante Tumorbehandlung durch eine punktförmige Bestrahlung des Tumors mit Protonen und/oder Kohlenstoffionen ist ein Zuschuss festzusetzen. Die Höhe des Zuschusses hat sich am Ausmaß der durch- schnittlichen Kostentragung von ausländischen gesetzlichen Versicherungsträgern mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes für diese Behandlung zu orientieren, wenn diese Behandlung im betreffenden Staat ebenfalls ambulant erfolgt.“

Zuschuss im Falle der Bewilligung

Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber festgelegt, dass die Sozialversicherungsträger den Versicherten einen Zuschuss zu gewähren haben, der sich an der durchschnittlichen Kostentragung im EWR-Raum für die Behandlung entsprechend dem konkreten Einzelfall zu orientieren hat. Gemäß dieser gesetzlichen Regelung haben die Patienten direkt mit MedAustron einen Behandlungsvertrag abzuschließen und erhalten im Falle der Bewilligung nach Vorlegen einer saldierten Rechnung von ihrer Krankenkasse den oben genannten Zuschuss ausbezahlt.

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat in seiner Trägerkonferenz am 13. Dezember 2016, bezugnehmend auf den §131b Abs. 2 ASVG, für seine Mustersatzung einen Kostenzuschuss in Höhe von € 18.649,59 für Protonenbehandlung festgesetzt sowie einen Kostenzuschuss von € 14.628,47 für eine Behandlung mit Kohlenstoffionen. Dieser Zuschuss wurde für 4 Tumor-Indikationen festgelegt, was deutlich restriktiver ist als in anderen europäischen Ländern mit Partikeltherapiezentren. In besonderen Einzelfällen können auch andere Indikationen von der Sozialversicherung bewilligt werden.

Patienten vor Gericht

Dieser Zuschuss entspricht nicht annähernd jenen im EWR-Raum von ausländischen gesetzlichen Versicherungsträgern für jede dieser Tumorarten durchschnittlich getragenen Kosten und ist nicht wie im §131b Abs. 2 ASVG vorgesehen ermittelt worden. Erste Patienten der EBG MedAustron GmbH haben daher begonnen, ihre Ansprüche aus dem §131b Abs. 2 ASVG gegenüber ihren Krankenversicherungsträgern im Gerichtsweg durchzusetzen. Unabhängig davon führt die EBG MedAustron GmbH weiterhin Verhandlungen mit dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger.

Im Jahr 2017 werden bis zu 150 Patienten behandelt werden. Die Behandlungskapazität wird schrittweise erhöht und an den Ausbauplan des Zentrums angepasst. Ab 2020 sollen rund 1000 Patienten pro Jahr behandelt werden. Die voraussichtlichen Einnahmen gemäß Businessplan, die darauf beruhen, dass bei einem ausgewogenen Verhältnis von sozialversicherten Patienten und Selbstzahlern die gesetzlich festgelegten Kostentragungsregelungen von den Sozialversicherungen eingehalten werden, decken die anfallenden Kosten.

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