Auf Grund der steigenden Zahlen, treten mit 21. September, 0.00 Uhr schärfere Maßnahmen in Kraft.
Für Feiern, in der Freizeit und für die Gastronomie treten mit Montag weitere Einschränkungen in Kraft. Hier eine grafische Übersicht des Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz:
Maßnahmen in der Gastronomie
Essen und Trinken ist in geschlossenen Räumen nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen erlaubt. Vom erstmaligen Betreten der Betriebsstätte bis zum Einfinden am Verabreichungsplatz hat der Kunde gegenüber anderen Personen, die nicht zu seiner Besuchergruppe gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Beim Verlassen des Verabreichungsplatzes gilt dieselbe Regel. Ab Montag, 21. September, muss der Kunde zudem einen MNS zu tragen (außer am Sitzplatz) und die maximale Personenanzahl pro Tisch wird auf 10 Personen begrenzt.
Das Personal hat bei Kundenkontakt in geschlossenen Räumen einen MNS zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet. Ab 21. September 2020 ist eine generelle Sperrstunde um 1.00 Uhr geplant. Diese gilt auch für „geschlossene Veranstaltungen“. Außerdem kann es lokale Zusatzregelungen geben.
Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen
Als Veranstaltung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeiten, Filmvorführungen, Ausstellungen, Vernissagen, Kongresse, Schulungen und Aus- und Fortbildungen.
Es besteht die Möglichkeit, Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen mit bis zu 1.500 Personen in geschlossenen Räumen und mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen mit bis zu 3.000 Personen im Freiluftbereich durchzuführen. Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen in geschlossenen Räumen und mehr als 750 Personen im Freiluftbereich müssen von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde genehmigt werden.
Weiters gelten u.a. folgende allgemeine Auflagen:
- Bei Gastronomiebetrieben gelten die Gastronomieregeln.
- Bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen entfällt beim Sitzen der Mund-Nasenschutz, wenn dadurch der 1-Meter-Abstand eingehalten wird oder eine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet
- Veranstaltungen mit über 200 Personen haben eine/n COVID-19 Beauftragte/n zu bestellen und ein entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zu erarbeiten und umzusetzen.
Events ohne zugewiesene Sitzplätze
Für Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze (etwa Stehveranstaltungen) gilt derzeit in geschlossenen Räumen die maximale Personen-Höchstzahl von 50. Ab 21. September 2020 ist für Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze (etwa Stehveranstaltungen) in geschlossenen Räumen eine maximale Höchstzahl von 10 Personen geplant! Ausgenommen von dieser Personenbeschränkung sind Begräbnisse.
Ab 21. September 2020 ist für Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze (etwa Stehveranstaltungen) im Freien eine maximale Personen-Höchstzahl von 100 geplant!
Für alle Veranstaltungen gilt: Die für die Durchführung der Veranstaltung notwendigen Personen sind von der maximal zulässigen Personenanzahl ausgenommen (z.B.: Darstellerinnen und Darsteller, Orchester).
Maßnahmen auf Messen
Bei Durchführung von Fach- und Publikumsmessen ist eine Bewilligung durch dir Bezirksverwaltungsbehörde notwendig. Zusätzlich ist die Bestellung eines COVID-19-Beauftragten, die Schulung der MitarbeiterInnen und ein Präventionskonzept verpflichtend. Das Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
- Steuerung der Besucherströme inkl. Time-slots
- Hygienemaßnahmen
- Regelungen bei Auftreten einer Infektion
- Im Besucherbereich von Fach- und Publikumsmessen ist derzeit ein MNS zu tragen, wenn der 1-Meter-Abstand nicht eingehalten werden kann. Ab 21. September ist geplant, dass jederzeit und unabhängig davon, ob die Messe im Freien oder in einem geschlossenen Raum stattfindet, ein MNS getragen werden muss, selbst wenn der 1-Meter-Abstand eingehalten werden kann!
- Bei Gastronomiebetrieb gelten die Gastronomieregeln
Für Einzelveranstaltungen wie zum Beispiel Vorträge oder Seminare im Rahmen von Fach- und Publikumsmessen gelten die Besucherhöchstgrenzen der Veranstaltungen.
Mund-Nasen-Schutz (MNS)
Seit 14. September ist ein MNS in folgenden Bereichen zu tragen:
- In öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis
- In sämtlichen Betriebsstätten für Kundinnen und Kunden sowie Personal im Kundenbereich in geschlossenen Räumen (z.B. Supermarkt, Autohandel, Banken, Versicherungen, Friseure, Apotheken, etc.)
- In Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten für den Parteienverkehr
- In Bädern für Badegäste und Personal bei Kundenkontakt in geschlossenen Räumen (ausgenommen Feuchträumen, wie Duschen und Schwimmhallen)
- In der Gastronomie für Personal bei Kundenkontakt in geschlossenen Räumen
- In Beherbergungsbetrieben (Hotellerie) für Gäste und Personal bei Kundenkontakt in allgemein zugänglichen Bereichen in geschlossenen Räumen. Bei Gastronomie-Betrieb gelten die Gastronomieregeln
- In Sportstätten für Gäste und für Personal bei Kundenkontakt in geschlossenen Räumen (Ausgenommen bei Sportausübung)
- In Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, Archiven sowie sonstigen Freizeiteinrichtungen für Gäste und Personal bei Kundenkontakt in geschlossenen Räumen
- Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (ausgenommen am zugewiesenen Sitzplatz, wobei ein MNS dennoch zu tragen ist, wenn trotz Freihalten der seitlich daneben befindlichen Sitzplätze der Meterabstand nicht eingehalten werden kann)
- Im Besucherbereich von Fach- und Publikumsmessen, wenn der 1-Meter-Abstand nicht eingehalten werden kann.
- In Seil- und Zahnradbahnen, Reisebussen und im Innenbereich von Ausflugsschiffen
- Wenn auf Grund der Eigenart der Dienstleistung der Mindestabstand von einem Meter nicht eingehalten werden kann (z.B. bei Pflege– und Gesundheitsdienstleistungen)
- Bei Dienstleistungen, wenn der 1-Meter-Abstand nicht eingehalten werden kann oder keine anderen Schutzmaßnahmen (z.B. Plexiglasscheibe) vorhanden sind.
- Bei Demonstrationen, wenn der 1-Meter-Abstand nicht eingehalten werden kann.
Die Betreibenden sowie deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt einen MNS zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
Zusätzlich gilt ab 21. September 2020, 0.00 Uhr, eine MNS-Tragepflicht auch in folgenden Bereichen:
- Auf Messen (sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien)
- Auf Märkten (sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien)
- In der Gastronomie für Personal bei Kundenkontakt und für KundInnen, wenn sie sich nicht an ihrem Sitzplatz befinden.
Quellen: Corona-Ampel, aktuelle Verordnung