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Corona: Landesklinikum Wiener Neustadt im Verordnungs-Dschungel

Zutritts- vs. Ausreisetest? Das Landesklinikum Wiener Neustadt klärt auf.

Dieser Artikel wurde vor 3 Jahren veröffentlicht.

Landesklinikum Wiener Neustadt / Foto: NÖ Landesgesundheitsagentur
Foto: NÖ Landesgesundheitsagentur

Ein Landesklinikum als Mittelpunkt eines Hochinzidenzgebietes während der Corona-Pandemie.

Hier den juristischen Durchblick zu bewahren ist kein Kinderspiel. Wann wird ein negativer Test benötigt und welcher ist wie lange gültig? Mehrmals täglich wird das Personal am Entry-Checkpoint des Landesklinikums mit Aussagen konfrontiert wie: „Aber ich darf als Begleitperson auch ohne Test in die Stadt und wieder zurück nach Hause, das steht in der Verordnung“.

Ausreise für PatientInnen

Diese Aussage ist grundsätzlich richtig. Denn in der Hochinzidenzgebietsverordnung für Wiener Neustadt Stadt und Bezirk wie auch für Neunkirchen gelten Patientinnen und Patienten und deren begründete Begleitperson als „Ausnahme“. Diese dürfen aus Hochinzidenzgebieten auch ohne negativen PCR- oder Antigen-Schnelltest ausreisen, sofern sie medizinische Dienstleistungen in Anspruch nehmen.

Zutritt zum Landesklinikum

„Dies gilt aber nicht für den Zutritt ins Landesklinikum“, erklärt dessen Sprecherin. „Hier ist der Verordnung der Bundesregierung §11 (3) zu folgen, die zusammengefasst besagt, dass Begleitpersonen und Besuchern nur mit gültigem, negativem Test Zutritt gewährt werden darf.“ Natürlich gibt es auch hier eine Ausnahme: die Begleitperson bei einer Entbindung muss keinen Test vorweisen.

Verpflichtend für alle Personen, die ein Klinikum betreten, ist – trotz negativem PCR- oder Antigen-Schnelltest – das Tragen einer FFP2- Maske ohne Ausatemventil während des gesamten Aufenthaltes im Klinikum.

Gültigkeit der Tests:

  • PCR-Test: maximal 72 Stunden alt
  • Antigen-Schnelltest: maximal 48 Stunden alt
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